Rückliefervergütungen

Rückliefer- und HKN-Vergütung für Photovoltaik-Anlagen

gültig für PV-Anlagen im Versorgungsgebiet der Elektra Hatswil

Gesetzlich vorgeschriebene, schweizweit harmonisierte Rückliefertarife 2026

Das Energiegesetz sieht ab 2026 vor, dass sich die Vergütung von eingespeistem Strom nach einem schweizweit harmonisierten Preis orientiert, sofern es keine individuellen Vereinbarungen gibt. Diese einheitliche Regelung wurde mit dem vom Schweizer Stimmvolk im Juni 2024 angenommenen neuen Stromgesetz beschlossen und sorgt für mehr Transparenz und Fairness. Der Rückliefertarif richtet sich ab. 1. Januar 2026 nach dem vierteljährlich vom Bund gemittelten Referenz-Marktpreis (durchschnittlicher Marktpreis für Strom in einem Quartal). Falls der Referenz-Marktpreis die anlagenspezifische Minimalvergütung unterschreitet, wird die Minimalvergütung ausbezahlt. Das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet den Referenz-Marktpreis rückwirkend nach jedem Quartal und veröffentlicht diesen auf seiner Website (www.bfe.admin.ch > Förderung > Einspeisevergütung). Unser EVU vergütet die Energierücklieferungen vierteljährlich nach dem vierteljährlich gemittelten Referenz-Marktpreis.

Gesetzlich vorgeschriebene, schweizweit harmonisierte Rückliefertarife 2027

Der Referenzmarktpreis des Bundesamts für Energie (BFE) weist aus, wie viel Solarstrom im vergangenen Quartal am Spotmarkt für den Strom aus einer typischen PV-Anlage erwirtschaftet werden konnte. Das zeigt aber nur einen Teil der Realität. Denn der Preis am Spotmarkt schwankt von Stunde zu Stunde. Speisen mittags viele Solaranlagen gleichzeitig Strom ein oder ist der Stromverbrauch am Wochenende tief, gibt es oft zu viel Strom im Netz. Der Preis sinkt dann, teilweise sogar unter null. 2025 war dies während 300 Stunden der Fall. Wir als Energieversorger mussten diesen Strom den Produzentinnen und Produzenten trotzdem abkaufen und gleichzeitig kostete uns das Geld, um ihn wieder abzugeben.

Ab 2027 vergütet unser Elektra die Rücklieferung nach dem viertelstündlichen Spotmarktpreis.
Dieses System wurde vom Parlament beschlossen. Das entsprechende Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Damit wird nichts Neues erfunden, die Realität im Stromsystem wird dadurch sichtbar gemacht.

Die Spotmarktpreise sind transparent und werden täglich im Voraus für den nächsten Tag veröffentlicht. So wissen Produzentinnen oder Produzenten, wie viel ihr Strom zu jedem Zeitpunkt wert ist. Im Idealfall müssen sie sich aber gar nicht darum kümmern: Energiemanagementsysteme (EMS) eingebettet in den meisten PV-Benutzeroberflächen können schon heute diese Aufgabe übernehmen. Sie empfangen die Daten und steuern automatisch und wirtschaftlich den Batteriespeicher, aber auch Grossverbraucher wie E-Ladestation, Wärmepumpe, Boiler usw. Bei negativen Marktpreisen kann zudem die Produktion von Solarstrom auf den Eigenverbrauch reduziert werden. Zudem kann mit einem EMS-System die Leistungsspitze optimiert werden, damit auch der Leistungspreis tief gehalten werden kann. Batteriesysteme können über die Winterzeit mit einem konstanten niedrigen Strom geladen werden und stehen bei kurzzeitigen hohen Leistungsbezügen als Puffer zur Verfügung.

Weiterhin gilt unter gewissen Voraussetzungen eine minimale Vergütung des rückgelieferten Stromes. Anstelle einer Minimalvergütung wie bisher wird jedoch nur die Minimalvergütungsprämie erstattet, wenn der Referenzmarktpreis des Quartals unter der Minimalvergütung liegt. Diese wird für jede im Quartal eingespeiste Kilowattstunde ausbezahlt.

Sie erhalten somit keine fixe Minimalvergütung für jede Kilowattstunde, sondern den effektiven Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung und zusätzlich die Minimalvergütungsprämie.

Die Minimalvergütung schützt PV-Anlagenbesitzer insbesondere in den Sommerquartalen vor niedrigen Marktpreisen. Diese gilt für 2026 und auch für 2027

Um vor niedrigen Marktpreisen zu schützen, garantiert das Energiegesetz für Anlagen mit einer Leistung bis 150 kWp eine Mindestvergütung. Die Energieverordnung schreibt folgende Minimalvergütungen vor:

  • Solaranlagen bis 30 kW bekommen 6 Rp./kWh – egal, ob mit oder ohne Eigenverbrauch.
  • Bei Solaranlagen ab 30 kW mit Eigenverbrauch wird diese Berechnungsform angewendet: 30 kW * 6 Rp. / Leistung kW
  • Solaranlagen ab 30 kW ohne Eigenverbrauch bekommen 6,2 Rp./kWh.

Wenn die zugrundeliegenden Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Auszahlung der Minimalvergütung im 2026 direkt und im 2027 wird der Minimalvergütungssatz zur Berechnung der Minimalvergütungsprämie verwendet.

HKN-Vergütung

Für jede eingespeiste kWh wird ein Herkunftsnachweis (HKN) generiert, der die ökologische Herkunft garantiert und vermarktet oder selbst genutzt werden kann. Unser EVU kauft weiterhin die Herkunftsnachweise von Solarstrom-Produzenten.

Im 2026 beträgt die HKN-Vergütung von Januar bis Dezember                    2 Rp./kWh.

Im 2027 beträgt die HKN-Vergütung von Oktober bis März                             3 Rp./kWh
                                                                 von April bis September                     0.5 Rp./kWh
                                                                 sofern der Spotmarktpreis positiv ist.

Die Vergütung der HKN richtet sich im 2027 nach den Jahreszeiten. Im Winter ist Solarstrom wertvoller, entsprechend fällt die Vergütung höher aus. Bei einer Einspeisung zum Zeitpunkt negativer Preise entfällt die HKN-Vergütung für diese Kilowattstunden. Denn ein negativer Preis ist ein klares Signal, dass zu diesem Zeitpunkt kein zusätzlicher Strom ins Netz eingespeist werden sollte.

Die Rückliefervergütung 2027 wird Ihnen in unserem Erklär-Video, weiter unten auf dieser Seite, sehr anschaulich erklärt.

Wir freuen uns, Ihnen transparente Informationen anbieten zu können und stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.